Welche Ansprüche stehen Ihnen nach einem Verkehrsunfall zu? Empfiehlt es sich, Schäden über die Kaskoversicherung zu regulieren? Sollen Sie gar einen Unfall verschuldet haben und werden nun auf Schadenersatz in Anspruch genommen? Wird gegen Sie zu allem Überfluss auch noch von der Polizei ein Bußgeldverfahren eingeleitet? Wir helfen – mit jahrelanger Erfahrung und Einfühlungsvermögen. |
Wurden Sie schon einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt? Oft reicht schon ein kurzer Moment der Unachtsamkeit und schon „knallt“ es. Dabei sind etliche Dinge zu regeln, sowohl bereits vor Ort unmittelbar nach dem Unfall als auch im Nachgang. Einen der Kernpunkte stellt hier beispielsweise die Kommunikation mit den Versicherungen der am Unfall beteiligten Personen dar.
Die Schadensregulierung mit den gegnerischen Versicherungen übernehmen wir für Sie.
Bei einem unverschuldetem Unfall haben Sie Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten und Kosten, die Ihnen für die Beauftragung eines Sachverständigen entstehen, gegebenenfalls bestehen auch weitergehende Ansprüche, z.B. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Auch die Kosten unserer Anwaltstätigkeit werden bei einem unverschuldetem Unfall durch die gegnerische Haftpflichtversicherung übernommen, so dass das Bestehen einer Rechtschutzversicherung nicht unbedingt nötig ist.
Wir beraten Sie auch dahingehend, ob für die Regulierung ein Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt genügt oder besser ein Kfz-Sachverständiger beauftragt werden sollte und wir arbeiten auch mit geeigneten Sachverständigenbüros zusammen. Als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen wir Ihnen bereits unmittelbar nach dem Unglück zur Seite und beraten Sie im Hinblick auf das Verhalten am Unfallort und die weitere Vorgehensweise. Wir leiten schnellstmöglich alle wichtigen Schritte ein. So beantragen wir beispielsweise umgehend Akteneinsicht, um einen Überblick über die Geschehnisse und die angefertigten Protokolle zu erhalten.
Speziell für Kfz-Werkstätten bieten wir unseren umfassenden Regulierungsservice an. Näheres finden Sie unter Unfallregulierung für Kfz-Werkstätten.
Die Unfallregulierung kann recht schnell zu einer unüberschaubaren Angelegenheit werden, weshalb die Hinzuziehung eines erfahrenen Anwalts – wie z. B. Herrn Felix Finsterer – oftmals sinnvoll ist. Nachdem sich der erste Schreck gelegt hat, kann es nützlich sein, eine Unfallskizze anzufertigen, die von allen Unfallbeteiligten unterschrieben wird. Welche Angaben bzw. ob überhaupt Angaben gegenüber der Polizei gemacht werden sollten, muss sich der Unfallverursacher gut überlegen. Im Zweifelsfall ist es empfehlenswert, gegenüber der Polizei die notwendigsten Angaben zu machen und sich auf sein Schweigerecht zu berufen. Eine ausführliche Stellungnahme den Behörden gegenüber sollte dann erst nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt unserer Kanzlei erfolgen.
Im Rahmen von Schadensersatzleistungen, nehmen insbesondere Schmerzensgelder eine zentrale Rolle ein. Dass es nach einem Verkehrsunfall zu Sachschäden kommt, lässt sich kaum verhindern. Diese bleiben jedoch meist in einem überschaubaren Kostenbereich. Sobald auch Personen zu Schaden gekommen sind, können Schmerzensgeldzahlungen in beachtlicher Höhe fällig werden. Eine genaue Höhe eines Schmerzensgeldes lässt sich nicht pauschal bestimmen, dies muss im Einzelfall durch die Rechtsanwälte Felix Finsterer und Karl-Georg Stümper geprüft werden. Eine erste Einschätzung kann dabei anhand der verschiedenen in unserer Kanzlei verwendeten Schmerzensgeld-Tabellen vorgenommen werden. Genauso können Rechtsanwalt Finsterer und Rechtsanwalt Stümper auch bei der Abwehr unberechtigter Schmerzensgeldforderungen tätig werden.
Aber wir helfen Ihnen nicht nur im Falle eines Verkehrsunfalls. Auch bei Ordnungswidrigkeiten wie Rotlichtverstößen, Parkverstößen, oder Vorwürfen wie Trunkenheitsfahrten, Telefonieren am Steuer oder Geschwindigkeitsüberschreitungen können Sie sich an unsere Kanzlei in Neuwied wenden. Kontaktieren Sie uns am besten unmittelbar nach Erhalt eines Schreibens der Behörde. Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, gilt es, die Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung des
Bußgeldbescheides zu beachten. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten. Oft können mithilfe der anwaltlichen Überprüfung des Sachverhalts zeitlich begrenzte Fahrverbote oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis verhindert werden.