Service

Hier finden Sie verschiedene Informationen rund um die Anwaltstätigkeit zum Herunterladen und Ausdrucken.
Unter anderem stellen wir Ihnen ein Informationsblatt über die Höhe der Anwaltsgebühren zur Verfügung und es gibt eine Vollmacht zum Ausdrucken und Unterzeichnen.

Die Downloads sind teilweise in die folgenden Texte integriert. Sämtliche Downloads sind aber zusätzlich unten noch einmal vollständig aufgelistet.

 

Informationen für rechtsschutzversicherte Mandantinnen und Mandanten

Sowohl für die Mandantinnen und Mandanten unserer Kanzlei als auch für uns ist es natürlich grundsätzlich positiv, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, die die anfallenden Kosten übernimmt.

Eigentlich ist es dabei aber Sache unserer Mandantinnen und Mandanten, sich um eine Deckungszusage und Kostenübernahme der Rechtsschutzversicherung zu kümmern.
Dennoch betrachten wir es in einem gewissen Umfang als Serviceleistung, dass wir zumindest die erste Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung führen und um Kostenübernahme bitten.

Kommt es dabei allerdings zu sehr vielen Rückfragen und ggf. zu Beanstandungen der Rechtsschutzversicherung, behalten wir uns vor, unsere Mandantinnen und Mandanten zu bitten, sich dann selbst weiter mit der Rechtsschutzversicherung auseinanderzusetzen.

Zu beachten ist auch, dass im Versicherungsvertrag häufig eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde und die Rechtsuchenden dann beispielsweise einen Teilbetrag von 150,00 € selbst übernehmen müssen.
In derartigen Fällen kann der Rechtsanwalt dann nur die Gebühren mit der Rechtsschutzversicherung abrechnen, die über den Betrag der Selbstbeteiligung hinausgehen und die Mandantinnen/Mandanten müssen den Betrag der Selbstbeteiligung unmittelbar gegenüber der Anwaltskanzlei tragen.

Weiter weisen wir darauf hin, dass eine Rechtsschutzversicherung nur dann eintrittspflichtig ist, wenn der sogenannte Rechtsschutzfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, an dem die Versicherung auch schon wirksam bestand.
Bei erst kurz vor Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe abgeschlossenen Rechtsschutzverträgen kann dies dann dazu führen, dass die Rechtsschutz- versicherung nicht eintrittspflichtig ist.

Ähnlich verhält es sich, wenn ein Rechtsgebiet betroffen ist, das vom Versicherungsvertrag nicht umfasst ist.

All dies kann ein Rechtsanwalt zu Beginn des Mandats natürlich nicht sicher beurteilen, sodass es immer denkbar ist, dass das Mandat zunächst übernommen wird, der Rechtsanwalt auch schon eine Tätigkeit entfaltet und sich dann später erst herausstellt, dass die Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig ist.

In diesen Fällen müssen die Mandantinnen und Mandanten die Kosten des Rechtsanwalts dann leider selbst tragen.

Unter diesem Aspekt kann es also durchaus sinnvoll sein, vor Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts selbst Kontakt zur Rechtsschutzversicherung aufzunehmen, um etwaige Zweifelsfragen auszuräumen.

(Die vorstehenden Informationen können Sie auch als Merkblatt herunterladen.)

 

Prozesskostenhilfe

Während die sogenannte Beratungshilfe (s.u.) sich auf die außergerichtliche Beratung und Tätigkeit eines Rechtsanwalts bezieht, gibt es für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen bei gerichtlichen Verfahren die sogenannte Prozesskostenhilfe.

Im Gegensatz zur Beratungshilfe, bei der die Rechtsuchenden zunächst selbst einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen müssen und erst nach Erhalt eines Beratungshilfescheins den Anwalt aufsuchen können, erfolgt die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags unmittelbar durch den Rechtsanwalt.

Die Mandanten unserer Kanzlei müssen dann allerdings ein hierzu bei den Gerichten verwendetes Formular ausfüllen, in dem sie Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geben.

Dieses Formular übermittelt der Rechtsanwalt dann zusammen mit einem Schriftsatz an das Gericht und beantragt die Prozesskostenhilfe.

Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, genügt es allerdings nicht, dass die Rechtssuchenden über einen entsprechend geringes Einkommen verfügen.
Als weitere Voraussetzung gilt nämlich, dass die Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe nicht mutwillig erscheinen darf.
Die bedeutet, dass beispielsweise eine Klage auf Basis von Prozesskostenhilfe nur dann erhoben werden kann, wenn bzgl. des geltend gemachten Anspruchs auch eine gewisse Chance der Durchsetzbarkeit besteht oder jedenfalls die Durchsetzbarkeit nicht völlig chancenlos oder gar mutwillig ist.

Prozesskostenhilfe kann aber auch beantragt werden, wenn eine Klageverteidigung beabsichtigt ist.

Auch dann gilt, dass eine gewisse Chance auf eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Klage bestehen muss, anderenfalls die Prozesskostenhilfe eben auch durch das Gericht abgelehnt werden kann, obwohl in wirtschaftlicher Hinsicht Bedürftigkeit besteht.

Da ein Rechtsanwalt zu Beginn des Mandates niemals sicher beurteilen kann, ob die Prozesskostenhilfe schließlich gewährt wird, müssen wir zu Beginn des Mandates darauf bestehen, dass unsere Mandantinnen und Mandanten einen angemessenen Gebührenvorschuss leisten, der allerdings zurückgewährt wird, sobald die Prozesskostenhilfe durch das Gericht dann endgültig bewilligt wurde.

Je nach Höhe des Einkommens wird die Prozesskostenhilfe ohne weitere Voraussetzungen gewährt, es ist aber auch denkbar, dass zwar Prozesskostenhilfe gewährt wird, diese aber mit der Verpflichtung verbunden wird, die Prozesskosten in Raten an die Staatskasse zurückzuerstatten.

Selbst, wenn Prozesskostenhilfe – mit oder ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen – bewilligt wurde, kann es später aber noch zu einer Abänderung der Entscheidung und entsprechenden Rückforderungen durch die Staatskasse kommen:
Die Gerichte sind nämlich in einem Zeitraum von vier Jahren ab dem Ende des Rechtsstreits berechtigt, eine Überprüfung der Voraussetzungen hinsichtlich der Prozesskostenhilfe vorzunehmen.
Hat sich das Einkommen dann verbessert, ist es ohne Weiteres denkbar, dass die gezahlten Prozesskosten vollständig zurückgefordert werden oder eine Ratenzahlung angeordnet wird.

Die Korrespondenz bzgl. der Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren wird von den Gerichten immer an den Anwalt gerichtet, selbst wenn das Mandat dann längst beendet ist.

Wenn die Rechtsuchenden im Rahmen einer solchen Überprüfung keine Auskunft über die aktuellen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse geben, kann die Prozesskostenhilfe alleine deswegen auch vollständig widerrufen werden.

Es sollte daher im Interesse der Rechtssuchenden liegen, den Rechtsanwalt auch nach Beendigung des Mandats über Adressänderungen etc. auf dem Laufenden zu halten, sodass der Rechtsanwalt in die Lage versetzt ist, die Korrespondenz seitens der Gerichte an die Mandantinnen und Mandanten weiterzugeben.

(Die vorstehenden Informationen können Sie auch als Merkblatt herunterladen.)

 

Beratungshilfe

Auch Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen, die nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügen, soll es ermöglicht werden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Bei der sogenannten Beratungshilfe (geregelt im Beratungshilfegesetz) geht es um eine rein außergerichtliche Beratung und Tätigkeit durch einen Rechtsanwalt.

Die Kosten dieser außergerichtlichen Beratung und ggf. Tätigkeit übernimmt die Staatskasse, wenn der oder die Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufbringen kann und auch keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe (beispielsweise eine Rechtschutzversicherung) zur Verfügung stehen und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe auch nicht mutwillig erscheint.

Bevor die oder der Rechtsuchende allerdings einen Anwalt aufsuchen kann, muss beim für den Wohnort zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Beratungshilfe gestellt werden.
Dazu halten die Amtsgerichte entsprechende Formulare bereit.
Nach Ausfüllung dieses Formulars und Stellung des Antrags auf Beratungshilfe prüfen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Amtsgericht dann den Anspruch und stellen einen sogenannten Beratungshilfeschein aus.

Nun kann die oder der Rechtsuchende einen Anwalt seiner/ihrer Wahl um Hilfe bitten und dieser Anwalt kann dann mit dem Beratungshilfeschein – der gewissermaßen einen Gutschein darstellt – seine Beratung und Tätigkeit später mit der Staatskasse abrechnen.
Allerdings müssen die Rechtsuchenden einen Anteil von 15,00 € an den Gebühren des Rechtsanwalts selbst tragen.
Dieser Betrag muss zu Beginn der Beratung unmittelbar an den Rechtsanwalt gezahlt werden.

Die Beantragung des Beratungshilfescheins ist übrigens nicht Aufgabe des Rechtsanwaltes, sondern der Rechtsuchenden selbst.
Sollten Sie unsere Kanzlei also in einer Beratungshilfesache beauftragen wollen, wäre der erste Schritt, sich an das für Sie zuständige Amtsgericht zu wenden, um den Beratungshilfeschein zu beantragen und zu erhalten.
Das Antragsformular hierzu können wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung stellen und es kann auch heruntergeladen werden.

(Die vorstehenden Informationen können Sie auch als Merkblatt herunterladen.)

 

Datenschutz

Selbstverständlich haben wir die Bestimmungen der DSGVO in unserer Kanzlei umgesetzt.

Eine Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Kanzlei steht hier zum Download bereit, außerdem ein Formular zur Einwilligung in die unverschlüsselte email-Korrespondenz.

 
stfi-neuw 2024-10-05 wid-7 drtm-bns 2024-10-05