Wir hatten vor kurzem über ein verbraucherfreundliches Urteil des Amtsgerichts Hamburg berichtet, wonach während der pandemiebedingten Schließung eines Sportstudios die Mitglieder keine Beiträge schulden. Das Amtsgericht Papenburg sah dies vor einiger Zeit ähnlich und gab einem Sportstudio-Mitglied Recht, das die trotz Schließung abgebuchten Beiträge zurückerstattet haben wollte. Das Sportstudio hatte argumentiert, dass die geschuldete Leistung, nämlich die Zurverfügungstellung der Trainingsmöglichkeiten, jederzeit noch nachgeholt werden könne und deswegen auch die Einziehung der Beiträge während der Schließung rechtmäßig bleibe. Das Landgericht sah dies anders und ging - wie schon das erstinstanzliche Gericht - für die Zeit der Schließung von einer rechtlichen Unmöglichkeit der zu erbringenden Leistung aus, was dazu führe, dass auch keine Gegenleistung gefordert werden könne. Insoweit bemühte das Landgericht Osnabrück einen Umkehrschluss: der Gesetzgeber habe bezüglich von Miet- und Pachtverhältnissen eine entsprechende gesetzliche Regelung im Hinblick auf die Vertragsanpassung in der Pandemiesituation zu Gunsten der Mieter/Pächter getroffen. Einige Amtsgerichte hatten in vergleichbaren Fällen allerdings auch schon zu Gunsten von Sport-/Fitnessstudios entschieden. |