Mitgliedsbeiträge trotz Corona-Schließung?

Bei den meisten Sportstudioverträgen muss eine monatliche Pauschale entrichtet werden und im Gegenzug kann der Kunde dann so oft trainieren, wie er möchte.
Ist der Kunde beispielsweise im Urlaub und kann während der Zeit nicht trainieren, berührt dies natürlich nicht seine Zahlungsverpflichtung.

Ist das Sportstudio aber geschlossen, liegt es auf der Hand, dass die Kunden für den Zeitraum, in welchem sie es nicht nutzen können, auch keine Beiträge entrichten müssen.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Schließung auf einer behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit der Pandemie-Situation beruht, wie das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 11.06.2021 – 9 C 95/21) nunmehr sehr nachvollziehbar und eindeutig entschieden hat.

Dieses Urteil dürfte auch auf Tanz- und Musikschulen und ähnliche Einrichtungen anwendbar sein, die monatliche Pauschalbeiträge erheben, während der pandemiebedingten Schließung aber keine Leistungen erbringen konnten.

Sollten Sie also Mahnungen Ihres Sportstudios etc. für die Zeit der pandemiebedingten Schließungen oder sogar Post vom Inkassobüro erhalten haben, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei.

 

 
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