Das Arbeitszeugnis – ein ewiger Zankapfel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer in der Regel einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem also nicht nur die Dauer der Tätigkeit und die Art der geleisteten Arbeiten niedergelegt, sondern in dem auch die Führung und die Leistung beurteilt werden müssen.

Häufig kommt es aber bezüglich der im Zeugnis niedergelegten Bewertung zum Streit.

Insoweit hat sich eine spezielle Zeugnissprache entwickelt, die keine klare Benotung beispielsweise im Sinne von Schulnoten enthält, sondern vielmehr Formulierungen, die einer bestimmten Notenstufe entsprechen.

Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Abänderung eines Zeugnisses auf eine bessere Note seitens des Arbeitnehmers auch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Es fragt sich dann allerdings, bei welcher Partei die Beweislast liegt. Die Rechtsprechung hat folgende Grundsätze entwickelt: soweit ein unterdurchschnittliches Zeugnis erteilt wurde, liegt die Beweislast für die – angeblich - unterdurchschnittlichen Leistungen beim Arbeitgeber.
Wurde allerdings ein durchschnittliches Zeugnis erstellt, liegt die Beweislast für ein besseres Zeugnis beim Arbeitnehmer.

Wurde also ein Zeugnis mit nur der Note „ausreichend“ (typische Formulierung: "seine Leistungen fanden unsere Zufriedenheit".) erteilt und klagt ein Arbeitnehmer gegen dieses Zeugnis, muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich schlechtere Leistungen erbracht hat, als es der durchschnittlichen Note „befriedigend“ entsprechen würde.

Wurde hingegen im Arbeitszeugnis die Note „befriedigend“ vergeben (typische Formulierung: "Seine Leistungen fanden unsere volle Zufriedenheit."), will der Arbeitnehmer aber eine Korrektur auf die Note „gut“ beim Arbeitsgericht geltend machen, muss er beweisen, dass seine Leistungen tatsächlich überdurchschnittlich waren.

 
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