Handy am Steuer – Stand der Rechtsprechung

Die Nutzung des Handys während der Fahrt (ohne Freisprecheinrichtung) ist bereits seit Jahren verboten, dennoch ist dieser Verstoß gegen die StVO ebenso gefährlich wie immer noch weit verbreitet.

Entsprechend streng urteilen die Gerichte in aller Regel.

Wer erwischt wird, muss ein Bußgeld von 60 € zahlen und erhält einen Punkt im Verkehrszentralregister.
Ein Fahrverbot droht also in erster Linie indirekt – ab acht Punkten im Verkehrszentralregister wird der Führerschein entzogen.
Allerdings kann das Gericht in Ausnahmefällen wegen der Handynutzung ein Fahrverbot auch unmittelbar verhängen. Dies ist nach dem Gesetz dann möglich, wenn eine „grobe oder  beharrliche Pflichtverletzung“ gegeben ist.
So hat das Oberlandesgericht Hamm beispielsweise einem Autofahrer den Führerschein entzogen, weil er bereits mehrfach gegen das Handyverbot am Steuer verstoßen hatte.

Wichtig: Nicht nur das Telefonieren ist verboten, sondern auch die sonstige Nutzung, worunter gerade bei einem Smartphone natürlich eine Vielzahl von Möglichkeiten fällt. So wird schon das Ablesen der Uhrzeit auf dem Display dann als Verstoß gewertet, wenn das Handy dazu in die Hand genommen wird. Gleiches gilt, wenn man nur kurz durch Aufnehmen des Handys feststellen will, ob es ausgeschaltet ist, auf lautlos gestellt etc.
Auch die Nutzung der MP3-Funktion des Mobiltelefons ist tatbestandsmäßig, wenn das Handy dazu angefasst werden muss. Grundsätzlich fällt auch die Nutzung des Handys als Navigationsgeräts darunter. Es kann in dieser Funktion allerdings genutzt werden, wenn es hierzu nicht angefasst werden muss, sondern sich beispielsweise in einer Halterung befindet.

Da also jegliche Nutzung des Mobiltelefons verboten ist, spielt es auch keine Rolle, ob in das Gerät eine SIM-Karte eingelegt ist.

Generelle Ausnahme: Ist der Motor ausgeschaltet, darf das Handy uneingeschränkt benutzt werden. Dies gilt beispielsweise auch, wenn man mit einem Fahrzeug mit Start-Stopp-Automatik an der Ampel steht und die Automatik den Motor abgeschaltet hat.
Ansprechendes gilt, wenn man im Stau steht. Sobald das Fahrzeug aber wieder fährt – auch sehr langsam im sogenannten „Stop and go“-Verkehr - ist die Nutzung wieder verboten.

Übrigens: Verfügen Sie über eine Verkehrsrechtschutzversicherung, können Sie sich bei einem Verstoß gegen das Handyverbot natürlich gerne an unsere Kanzlei wenden!

 
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