Die Nutzung des Handys während der Fahrt (ohne Freisprecheinrichtung) ist bereits seit Jahren verboten, dennoch ist dieser Verstoß gegen die StVO ebenso gefährlich wie immer noch weit verbreitet. Entsprechend streng urteilen die Gerichte in aller Regel. Wer erwischt wird, muss ein Bußgeld von 60 € zahlen und erhält einen Punkt im Verkehrszentralregister. Wichtig: Nicht nur das Telefonieren ist verboten, sondern auch die sonstige Nutzung, worunter gerade bei einem Smartphone natürlich eine Vielzahl von Möglichkeiten fällt. So wird schon das Ablesen der Uhrzeit auf dem Display dann als Verstoß gewertet, wenn das Handy dazu in die Hand genommen wird. Gleiches gilt, wenn man nur kurz durch Aufnehmen des Handys feststellen will, ob es ausgeschaltet ist, auf lautlos gestellt etc. Da also jegliche Nutzung des Mobiltelefons verboten ist, spielt es auch keine Rolle, ob in das Gerät eine SIM-Karte eingelegt ist. Generelle Ausnahme: Ist der Motor ausgeschaltet, darf das Handy uneingeschränkt benutzt werden. Dies gilt beispielsweise auch, wenn man mit einem Fahrzeug mit Start-Stopp-Automatik an der Ampel steht und die Automatik den Motor abgeschaltet hat. Übrigens: Verfügen Sie über eine Verkehrsrechtschutzversicherung, können Sie sich bei einem Verstoß gegen das Handyverbot natürlich gerne an unsere Kanzlei wenden! |