Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Hat jemand bis zu seinem Tode keine sogenannte letztwillige Verfügung (also beispielsweise ein Testament) errichtet, regelt das Gesetz, wer Erbe wird.

Dabei werden die Verwandten in sogenannte ‚Ordnungen‘ unterteilt. Verwandte erster Ordnung sind die Kinder (oder die Enkel, falls die Kinder schon verstorben sind) des Erblassers.

Verwandte zweiter Ordnung sind seine Eltern (oder deren Kinder – also die Geschwister des Verstorbenen –, falls die Eltern schon verstorben sind).

Weiter entfernte Verwandte gehören dann weiteren Ordnungen an.

Bei der gesetzlichen Erbfolge kommen zunächst die Verwandten erster Ordnung zum Zuge. Erst dann, wenn keine Verwandten der ersten Ordnung existieren, werden auch die Verwandten der zweiten Ordnung berücksichtigt. Existieren auch solche Verwandte nicht (mehr), können die weiter entfernten Verwandten erben.

Innerhalb einer Ordnung erbt zunächst der nächste Verwandte, der - solange er lebt – die weiteren jüngeren Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt.

 

Beispiel 1:

Stirbt eine unverheiratete Person (dies trifft natürlich auch auf eine Witwe oder einen Witwer zu), die aber ein Kind hat, ist dieses Kind (Verwandter erster Ordnung) nach dem gesetzlichen Erbrecht Alleinerbe. Gibt es zwei Kinder, teilen sich diese das Erbe. Deren Kinder - also die Enkel des Erblassers – gehen allerdings leer aus. Dies ändert sich nur, wenn eines der Kinder des Erblassers bereits verstorben ist. Dann treten dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) an die Stelle des verstorbenen Kindes.

 

Beispiel 2:

Hat die oder der Verstorbene weder einen Ehepartner noch Kinder (oder Enkel) hinterlassen, leben aber die Eltern des Verstorbenen (Verwandte zweiter Ordnung) noch, werden diese Alleinerben. Sind die Eltern schon vorverstorben, hat der Erblasser aber noch lebende Geschwister, treten diese (dann ebenfalls als Verwandte zweiter Ordnung) an die Stelle der Eltern.


Allerdings hat ein Ehepartner/eingetragener Lebenspartner neben den Verwandten ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht.
In welchem Umfang dieses besteht, richtet sich danach, ob er neben Verwandten der ersten oder der zweiten Ordnung gesetzlicher Erbe wird.
Neben Verwandten der ersten Ordnung (also Kindern, Enkeln, Urenkeln) erbt der überlebende Ehepartner zunächst einmal ¼. Im meist gegebenen Fall des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft steht dem überlebenden Ehegatten dann als Zugewinnausgleich ein weiteres Viertel zu, so dass er im Ergebnis ½ erbt.

Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und deren Kinder – also den Schwägern/Schwägerinnen des überlebenden Ehegatten) erbt der überlebende Ehegatte zunächst ½. Auch hier käme im Rahmen des Zugewinnausgleichs ein weiteres ¼ hinzu, sodass der Ehegatte dann ¾ des gesamten Erbes erhält.

Die Erben der weiteren Ordnungen gehen leer aus. Existieren also keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung, erbt der Ehegatte allein.

 

Beispiel 3:

Der Erblasser hat einen Ehepartner und zwei Kinder. Die Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der überlebende Ehepartner erbt neben den Kindern als Verwandte erster Ordnung nun ¼ und erhält als Zugewinnausgleich ein weiteres ¼ dazu, sodass er ½ erbt. Die andere Hälfte erben die beiden Kinder - jeder also 1/4 .

 

Beispiel 4:

Der Erblasser hat einen Ehepartner, aber keine Kinder. Die Eltern des Erblassers leben nicht mehr, aber zwei Geschwister des Erblassers.
Der überlebende Ehepartner erbt neben den Geschwistern des Verstorbenen als Verwandte zweiter Ordnung nun 1/2  und erhält als Zugewinnausgleich ein weiteres ¼ dazu, sodass er im Ergebnis ¾ erbt und sich die beiden Geschwister des Erblassers das verbleibende Viertel teilen müssen; jeder der Geschwister erbt also 1/8.


Diese gesetzlichen Erbfolgen können allerdings durch letztwillige Verfügungen, wie Testamente, weitgehend ausgehebelt werden. Die letztwillige Verfügung geht dann vor. Es gibt jedoch Pflichtteilsansprüche, die den Ehegatten und den Kindern zustehen. Diese können also niemals vollständig enterbt werden.

Zu den Pflichtteilsansprüchen wird es in Kürze einen gesonderten Beitrag geben.

 
stfi-neuw 2024-04-19 wid-9 drtm-bns 2024-04-19