Häufig wird bei bestimmten Konstellationen die Errichtung eines Testaments als überflüssig erachtet. Den meisten Menschen ist sicherlich noch bewusst, dass ohne Testament der überlebende Ehepartner nicht alleine erbt, sondern daneben auch die Kinder gesetzliche Erben sind. Im häufigsten Fall des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte, wenn kein Testament errichtet wurde. Bei kinderlosen Ehen, bei denen der Verstorbene noch Geschwister hat oder aber die Eltern noch leben, steht diesen jedoch ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht zu, was häufig übersehen wird. Soll diese Rechtsfolge vermieden werden und der überlebende Ehepartner alleine erben, ist insbesondere kinderlosen Ehepaaren die Errichtung eines Testaments zu empfehlen. Dieses kann dann als gemeinsames Testament (sog. Berliner Testament) errichtet werden. Es muss von einem der Ehepartner handschriftlich verfasst und von beiden Ehepartnern unterzeichnet werden. So kann dann die gewünschte Folge, dass der überlebende Ehepartner alles erbt und sonstige gesetzliche Erben zweiter Ordnung ausgeschlossen werden, herbeigeführt werden. |