BGH zum Abbruch von ebay-Auktionen

Streichen eines Angebots während einer laufenden Auktion seitens des Verkäufers ist nur bei guten Gründen zulässig (Urteil vom 23.9.2015 – VIII ZR 284/14)

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung zum Abbruch einer ebay-Auktion durch den Anbieter präzisiert.

Grundsätzlich gilt, dass der Abbruch einer Auktion ohne einen berechtigten Grund dazu führen kann, dass der Höchstbietende erhebliche Schadenersatzansprüche erfolgreich geltend macht.

So war im vergangenen Jahr beispielsweise die Auktion über ein Stromaggregat - die ursprünglich 10 Tage dauern sollte - bereits nach 2 Tagen durch den Verkäufer beendet worden, weil er das Gerät anderweitig verkaufen wollte.

Der mit 1 € Höchstbietende machte schließlich erfolgreich Schadenersatz in erheblicher Höhe geltend, da das Stromaggregat tatsächlich einen Wert von rd. 8.500,00 € hatte.

In dem aktuell entschiedenen Fall ging es um einen Jugendstil-Gußheizkörper mit einem Wert von mehreren tausend Euro, bezüglich dessen der Höchstbietende ein Gebot von 112,00 € abgegeben hatte, als die Auktion vorzeitig beendet wurde.

Der Anbieter behauptete zunächst, er habe die Auktion abbrechen müssen, weil der angebotene Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei.

Dies ist einer der Gründe, die auch gemäß der ebay-Richtlinien zum Abbruch einer Auktion berechtigen.

Allerdings hatte der Verkäufer später im Rahmen des Rechtsstreits dann geltend gemacht, er habe in Erfahrung gebracht, dass der Höchstbietende in der Vergangenheit in mehreren 100 Fällen bei ebay abgegebene Kaufangebote zurück genommen habe.

Um nicht das Risiko einer späteren Angebotsrücknahme tragen zu müssen, sei er berechtigt gewesen, das Gebot des Klägers zu streichen und die Auktion zu beenden.

Das Landgericht als Berufungsinstanz hatte die Anhaltspunkte für eine Unseriösität des Höchstbieters bestätigt und kam zu dem Ergebnis, das Angebot hätte gestrichen werden dürfen und ein Vertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil allerdings aufgehoben und zur erneuten Überprüfung zurück verwiesen.

Die Vorgabe des BGH ist dabei, dass es nicht ausreicht, dass der Verkäufer den Höchstbietenden für unseriös hält. Vielmehr müsse dieser Umstand auch objektiv gegeben sein. Die Rücknahme von mehreren 100 Kaufangeboten in den vergangenen 6 Monaten sei lediglich ein Indiz für eine Unseriösität beim Käufer sein.

Der BGH hat weiter darauf abgestellt, dass ein berechtigter Grund für das Streichen eines Angebots seitens des Verkäufers während einer laufenden Auktion nicht nur tatsächlich vorliegen müsse, sondern dieser Grund müsse für das Streichen des Angebots und das Beenden der Auktion auch ursächlich geworden sein.

Wie oben schon ausgeführt, hatte der Beklagte zunächst aber behauptet, der Heizkörper sei zerstört worden und er habe die Auktion deswegen abgebrochen.

Das Landgericht muss nach den Vorgaben des BGH nun also klären, ob diese Zerstörung tatsächlich erfolgt war und der Beklagte wegen dieses Grundes möglicherweise berechtigt war, sein Angebot zu streichen.

Auf die Frage der Seriösität oder Unseriösität des potenziellen Käufers/Bieters käme es dann nicht mehr an.

 
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