Straßenräumpflicht im Winter

Zwar sind grundsätzlich die Gemeinden im Rahmen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht dafür zuständig, die Straßen und damit auch die Gehwege bei winterlichen Wetterverhältnissen zu räumen.
In aller Regel ist diese Räumpflicht aber bezüglich der Gehwege durch entsprechende Satzung auf die Hauseigentümer übertragen worden.
Die Hauseigentümer wiederum können bei vermieteten Immobilien die Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen. Dazu ist aber eine ausdrückliche Regelung in Mietvertrag oder Hausordnung notwendig.
Auch dann trifft den Hauseigentümer aber die Pflicht, zu überwachen, ob die Mieter der auf sie übertragenen Räumpflicht auch nachkommen. Bei alten und gebrechlichen Mietern wird eine Übertragung der Räumpflicht allerdings nicht ohne weiteres zulässig sein.
Bei Eckgrundstücken erstreckt sich die Räumpflicht übrigens nicht nur auf die Gehwege, über welche der Zugang zum Grundstück erfolgt, sondern auch auf die übrigen Gehwege, die an das Grundstück angrenzen.
In zeitlicher Hinsicht beginnt die Räumpflicht nach verschiedenen einschlägigen Gerichtsurteilen morgens um 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 9:00 Uhr.
Grundsätzlich endet die Räumpflicht an allen Tagen um 20:00 Uhr. Ausnahmen können nur gelten, wenn beispielsweise mit Eisregen in der Nacht zu rechnen ist. Dann kann eine weitergehende Verpflichtung zu vorsorgendem Streuen mit Streumittel bestehen.
Vorgeschrieben ist insoweit auch nicht unbedingt Streusalz. Granulat oder Splitt wird in aller Regel als ausreichend angesehen.
Im Übrigen gilt bezüglich der Räumpflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: bei extremen Witterungsverhältnissen (starker und langanhaltender Schneefall, Eisregen etc.) kann von den Anliegern nicht verlangt werden, den ganzen Tag über immer wieder Maßnahmen zur Räumung zu ergreifen. Es wird dann genügen, lediglich in regelmäßigen Abständen zu räumen.
Ganz generell gilt bezüglich der Haftung für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht immer, dass der Geschädigte sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn die Gefahr für ihn erkennbar war.
Ist also beispielsweise der Bürgersteig nach einem Eisregen auf der einen Straßenseite nicht geräumt, auf der anderen Seite aber sehr wohl und wechselt ein Passant dann nicht die Straßenseite, sondern begibt sich „sehenden Auges“ auf die erkennbar ungeräumte und glatte Eisfläche, wird ihm bei einem Sturz ein hohes Mitverschulden vorzuwerfen sein, das die Haftung des Räumpflichtigen möglicherweise ganz ausschließt.

 
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