Verfall der Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern am Jahresende

Das Jahresende naht und die meisten Menschen freuen sich auf die Feiertage. Viele rechtliche Ansprüche verjähren allerdings zum Jahresende und dies gilt grundsätzlich auch für nicht genommenen Urlaub von Arbeitnehmern. Dies ist in § 7 Abs. 3 BUrlG so geregelt. Hintergrund ist, dass aus Sicht des Gesetzgebers der Urlaub der Erholung im jeweiligen Jahr dienen und daher nicht etwa über einen längeren Zeitraum angesammelt werden soll.
Allerdings kann in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder auch in individuell vereinbarten Arbeitsverträgen eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung enthalten sein.

Außerdem sieht § 7 Abs. 3 BUrlG Ausnahmen vom Verfall des Urlaubs am Jahresende vor: wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, die eine Übertragung rechtfertigen, kann der Urlaub auch noch bis Ende März des Folgejahres genommen werden.

War ein Arbeitnehmer beispielsweise gegen Ende des Jahres längere Zeit erkrankt und konnte den Urlaub deshalb nicht nehmen oder bestand seitens des Arbeitgebers eine Urlaubssperre wegen hohen Arbeitsaufkommens, wird eine Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres unproblematisch sein. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, verfallen die Urlaubsansprüche ersatzlos.
Hierüber muss im Zweifel das Arbeitsgericht entscheiden.

Wird der Urlaub nicht in Anspruch genommen, kommt eine Auszahlung des Urlaubsanspruches in Geld nur in Ausnahmefällen in Betracht, zum Beispiel dann, wenn der Urlaub wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses schlicht nicht mehr genommen werden kann.

Unser Tipp: Sprechen Sie rechtzeitig vor dem Jahresende Ihren Arbeitgeber an und bitten Sie ihn, ausdrücklich ein Mitnehmen des Urlaubs in das Folgejahr zu gestatten. So kann späterer Streit vermieden werden. Oft werden Arbeitgeber insoweit aber ohnehin kulant sein und nicht auf einen Verfall der Urlaubsansprüche pochen.

 
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