Fallendes Laub als Zankapfel

Die Schattenseiten des Herbstes

Die goldene Herbsteszeit naht – und damit auch die alljährlich von den Bäumen fallenden Blätter.

Viele Hauseigentümer fühlen sich von herüberwehenden Blättern der Nachbarn gestört. Die Rechtsprechung verlangt allerdings ein hohes Maß an Toleranz – jedenfalls soweit es um Bäume geht, die die vorgeschriebenen Grenzabstände einhalten:

Zwar kann einem Grundstückseigentümer gegen einen Nachbarn ein Ausgleichs- oder Unterlassungsanspruch entsprechend § 906 BGB zustehen, wenn sehr viel Laub von den Bäumen eines Nachbarn auf das Grundstück eines anderen Nachbarn weht. Derartige Ansprüche sind aber an verschiedene Voraussetzungen gebunden. 

 

Es kommt darauf an, ob die entstehenden Beeinträchtigungen über das zumutbare Maß hinausgehen.

In einer Wohngegend, in welcher große Laubbäume üblich sind, müssen Nachbarn z.B. weitergehende Beeinträchtigungen dulden als in anderen Gebieten.

Von Bedeutung ist auch, ob es den Nachbarn, von deren Bäumen die Störung ausgeht, wirtschaftlich zumutbar ist, das Herüberwehen der Blätter zu vermeiden.

Diese Frage dürfte zumeist zu verneinen sein.

In den vergangenen Jahren haben in der Rechtsprechung auch Umweltschutz-Gesichtspunkte an Bedeutung gewonnen. Die Zubilligung von Ansprüchen würde nämlich u.U. dazu führen, dass Grundstückseigentümer ihre Bäume beseitigen oder keine Bäume mehr anpflanzen, um sich solchen Ansprüchen zu entziehen. Eine solche Tendenz hält die Rechtsprechung aber nicht für wünschenswert.

Unabhängig von dieser Problematik sind Grundstückseigentümer verpflichtet, die Straße vor dem Grundstück, insbesondere die Gehwege, von Laub freizuhalten und herabfallendes Laub zu entfernen und zu entsorgen.

Wer dies nicht berücksichtigt, kann wegen eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht von Passanten, die auf dem Laub ausrutschen, möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht werden.

 
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