Selbst bei den eigenen Auktionen über einen weiteren Account mitzubieten, kann gefährlich sein - BGH-Urteil vom 24.8.2016 (VIII ZR 100/15).
Natürlich kann es beim Verkauf von wertvolleren Waren bei ebay sehr ärgerlich sein, wenn die jeweilige Auktion nicht genügend Interesse findet und kaum Gebote eingehen.
Viele Verkäufer helfen dann gerne schon einmal nach, indem sie über einen zweiten Account unter einem anderen Benutzernamen „mitbieten“, um so den Preis für die Auktion in die Höhe zu treiben. Dies ist bereits nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ebay unzulässig.
Der Bundesgerichtshof kam nun zu dem Ergebnis, dass diese versteckten Eigengebote unzulässig sind und dann im Zweifel der Preis als vereinbart gilt, der als letztes von einem echten Mitbieter genannt wurde.
Die konkrete Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Es ging um das Angebot bezüglich eines gebrauchten Pkw Golf VI mit einem Startpreis von 1,00 €. Dieser Startbetrag wurde von einem in der Entscheidung unbekannt gebliebenen Bieter auch geboten.
Als einziger weiterer Bieter beteiligte sich der spätere Kläger an der Auktion mit 1,50 €.
Da offenbar zunächst keine weiteren Interessenten auf die Auktion aufmerksam wurden und der Anbieter befürchtete, das Fahrzeug unter Wert verkaufen zu müssen, lieferte er sich einen Bieter-Wettstreit über einen zweiten ebay-Account mit dem Kläger, so dass bei Auktionsschluss dann ein „Höchstgebot“ über 17.000,00 € vorlag, das aber dem Anbieter selbst über seinen Zweit-Account zuzurechnen war.
Der spätere Kläger im Rechtsstreit kam mit seinem letzten Gebot daher nicht mehr zum Zuge.
Er vertrat nun die Ansicht, dass sämtliche späteren Gebote, die nur aufgrund des Mitbietens des beklagten Anbieters selbst zustande kamen, unwirksam seien, so dass er das Kraftfahrzeug für 1,50 € erworben habe.
Was zunächst absurd erscheint, wurde vom Bundesgerichtshof letztlich bestätigt:
Es sei zu Gunsten des Klägers ein Kaufvertrag über 1,50 € bezüglich des VW Golf zustande gekommen.
Da der Beklagte aber geltend gemacht hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben und das Fahrzeug dem Kläger nicht mehr übergeben konnte, verlangte der Kläger nunmehr einen Schadenersatzbetrag von 16.500,00 €, weil dies dem angenommenen Mindest-Marktwert des erworbenen Fahrzeugs entspräche.
Der Kläger wollte also so gestellt werden, als habe er für 1,50 € ein Fahrzeug im Wert von mindestens 16.500,00 € erworben und dieses Recht billigte der BGH ihm auch zu.
Aus der Entscheidung ergibt sich allerdings nicht, wie der Kläger überhaupt ermitteln konnte, dass der scheinbare Mitbieter gar nicht existierte sondern der Verkäufer selbst den Preis in die Höhe trieb. Es ist aber davon auszugehen, dass bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente ein Auskunftsanspruch gegen ebay besteht.
Von der Praxis des Mitbietens auf eigene Angebote ist somit aus anwaltlicher Sicht dringend abzuraten.
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