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Selbst bei den eigenen Auktionen über einen weiteren Account mitzubieten, kann gefährlich sein - BGH-Urteil vom 24.8.2016 (VIII ZR 100/15). Natürlich kann es beim Verkauf von wertvolleren Waren bei ebay sehr ärgerlich sein, wenn die jeweilige Auktion nicht genügend Interesse findet und kaum Gebote eingehen. Der Bundesgerichtshof kam nun zu dem Ergebnis, dass diese versteckten Eigengebote unzulässig sind und dann im Zweifel der Preis als vereinbart gilt, der als letztes von einem echten Mitbieter genannt wurde. Die konkrete Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Es ging um das Angebot bezüglich eines gebrauchten Pkw Golf VI mit einem Startpreis von 1,00 €. Dieser Startbetrag wurde von einem in der Entscheidung unbekannt gebliebenen Bieter auch geboten. Der spätere Kläger im Rechtsstreit kam mit seinem letzten Gebot daher nicht mehr zum Zuge. Was zunächst absurd erscheint, wurde vom Bundesgerichtshof letztlich bestätigt: Aus der Entscheidung ergibt sich allerdings nicht, wie der Kläger überhaupt ermitteln konnte, dass der scheinbare Mitbieter gar nicht existierte sondern der Verkäufer selbst den Preis in die Höhe trieb. Es ist aber davon auszugehen, dass bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente ein Auskunftsanspruch gegen ebay besteht. Von der Praxis des Mitbietens auf eigene Angebote ist somit aus anwaltlicher Sicht dringend abzuraten. |