Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dreht sich weiter zu Lasten des Vermieters

Bis zum Jahre 2004 konnten Vermieter in sogenannten Formularmietverträgen recht weitgehende Regelungen treffen, um die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen auf die Mieter abzuwälzen.

Häufig wurden Zeitangaben in Mietverträge aufgenommen, nach wie vielen Jahren welche Räume zu renovieren waren.
Schließlich entschied der BGH aber, dass in sogenannten Formularmietverträgen nur noch solche Klauseln zulässig sind, die auch den Grad der individuellen Abnutzung berücksichtigen. Starre Zeitangaben waren danach unzulässig.

Selbst die bisher zulässigen Vereinbarungen, welche die individuelle Abnutzung des Mietobjekts berücksichtigten, konnten aber dazu führen, dass ein Mieter bei Einzug renovierte und bei Auszug dann - je nach Abnutzung – erneut zu einer Renovierung der Räume verpflichtet war.
Daher hat der BGH nun (Entscheidung vom 18.03.2015, Aktenzeichen VIII ZR 185/14 und VIII ZR 242/13) entschieden, dass bei einer erfolgten Einzugsrenovierung der Mieter durch die bisher zulässigen Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag nicht mehr zur Renovierung bei Auszug verpflichtet werden kann.

Die Entscheidung betrifft allerdings nur Mietverträge, die eine Klausel zu Schönheitsreparaturen in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - also beispielsweise bei Verwendung von Vordrucken des Haus-und Grundeigentümervereins – beinhalten, was bei den meisten Mietverträgen der Fall sein dürfte.
Wird ein Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter dagegen individuell ausgehandelt und im Anschluss daran dann schriftlich fixiert, ist eine Klausel zur Auszugsrenovierung bei bereits erfolgter Einzugsrenovierung weiterhin zulässig.

 
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