Auch wer sein Handy - beispielsweise mit einer entsprechenden App - nur als Navigationsgerät, nicht aber zum Telefonieren nutzt und es dazu während der Fahrt in der Hand hält, verstößt gegen § 23 Abs. 1a StVO.
Die entsprechende Gesetzesvorschrift spricht zwar nur von der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, die Rechtsprechung legt dies aber weit aus und versteht unter „Benutzung“ nicht nur die reine Telefonfunktion, sondern auch das Versenden einer SMS, das Musikhören, die Nutzung eines Smartphones als Diktiergerät etc.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 15.01.2015, Az. 1 RBs 232/14) nun auch die Nutzung eines Smartphones als Navigationsgerät als tatbestandsmäßig angesehen.