Haftung bei Sturmschäden

Was muss durch Grundstückseigentümer beachtet werden?

Ein Sturmtief zieht aktuell auch über das Neuwieder Becken. Herabfallende Dachpfannen, abgebrochene Äste etc. zeugen davon. 
Werden hierdurch Schäden an anderen Grundstücken verursacht, parkende PKW beschädigt oder sogar Passanten verletzt, kann den Grundstückseigentümer eine Haftung treffen.
Im Rahmen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht muss nämlich in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob die Gefahr eines Schadens besteht.
Hierzu gehört, zu überprüfen, ob ein ganzer Baum oder einzelne Äste morsch sind und beispielsweise auf ein Nachbargrundstück stürzen könnten. Dies gilt umso mehr, wenn der Baum an der Grundstücksgrenze oder auch zur Straße hin steht und Dritte hierdurch besonders gefährdet sein könnten.
Ähnliches gilt beispielsweise für schon ältere Dacheindeckungen, bei denen im Zweifel regelmäßig zu überprüfen ist, ob eventuell einzelne Dachziegel lose sind und bei Sturm herabfallen können.
Allerdings ist der Geschädigte beweisbelastet dafür, dass der Schaden bei Beachtung der Verkehrssicherungspflicht typischerweise hätte verhindert werden können.
Übliche Witterungseinflüsse - also auch Stürme in einem gewissen Umfang – muss der Grundstückseigentümer dabei berücksichtigen und gewissermaßen voraussehen; 
ungewöhnlich starke Stürme, wie sie nur selten auftreten, werden in der Regel aber keine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen.
Letztlich kommt es natürlich auf eine Bewertung des Einzelfalles an. Daher sollte die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich ernst genommen werden.

 
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