Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.09.2015, Az: 2 Ca 1170/15 Dass das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Chef - soweit es gewisse Grenzen überschreitet – zu einer Kündigung führen kann, ist allgemein anerkannt. In einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen (Urt. v. 30.09.2015, Az: 2 Ca 1170/15) wurde nun allerdings klargestellt, dass selbst der Streit des Ehemannes einer Mitarbeiterin mit dem Chef nicht zu einer Kündigung berechtigt.
Das Arbeitsgericht Aachen hat nun darauf abgestellt, dass die Rechtssphären der beiden Eheleute getrennt voneinander zu betrachten seien und sich die Ehefrau das Fehlverhalten des Mannes arbeitsrechtlich nicht zurechnen lassen muss. Die Kündigung war im Ergebnis also unwirksam. Ähnlich urteilen die Gerichte übrigens auch im Mietrecht: selbst bei einer Körperverletzung durch den Besucher eines Mieters gegenüber dem Vermieter kann der Vermieter den Mietvertrag nicht einfach kündigen (z.B.: Landgericht Berlin, Urteil vom 18.3.2013, AZ: 65 S 494/12). Anders kann der Fall nur liegen, wenn der Mieter sich das Verhalten zurechnen lassen muss. Dies käme dann in Betracht, wenn sich solche Vorfälle bereits wiederholt ereignet haben und der Vermieter gegenüber dem Besucher ein Hausverbot ausgesprochen hat, der Mieter den Besucher aber dennoch weiterhin in der Wohnung empfängt. |