Die Bezeichnung „TÜV neu“ bei einem Gebrauchtwagenkauf darf der Käufer als „verkehrssicher“ verstehen

Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14 stärkt Käuferrechte bei Gebrauchtwagen.

Gegenstand der Entscheidung war der Kaufvertrag über ein 13 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 144.000 km zu einem Preis von 5.000,00 €.
Bei Abschluss des Kaufvertrages versicherte der Verkäufer, dass am Vortag eine Hauptuntersuchung beim TÜV erfolgreich durchlaufen worden sei.

Als die Käuferin am nächsten Tag mit dem Fahrzeug dann zu ihrem Wohnort zurück fuhr, versagte mehrfach der Motor und es stellte sich eine erhebliche Korrosion an den Bremsleitungen heraus.

Die Käuferin erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise noch den Rücktritt vom Vertrag.

Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob in einem derartigen Fall dem Verkäufer nicht – wie im Kaufrecht grundsätzlich vorgeschrieben – zunächst die sogenannte Nacherfüllung, also in diesem Fall die Reparatur, ermöglicht werden muss.
Es ist allerdings gesetzlich geregelt, dass ein Käufer eine Nacherfüllung nicht akzeptieren muss, wenn diese unzumutbar ist.
Von einer solchen Unzumutbarkeit ist der BGH vorliegend ohne weiteres ausgegangen, da das Fahrzeug entgegen der Zusicherung „TÜV neu“ nicht verkehrssicher und mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen sei. Ein redlicher Käufer dürfe in einem solchen Fall nicht auf die Nacherfüllung verwiesen werden. Es sei nachvollziehbar, dass ein Käufer in einem solchen Fall jegliches Vertrauen in die Fachkenntnis des Verkäufers verloren habe, weshalb ein Rücktrittsrecht ohne vorherigen Nachbesserungsversuch bestehe.

 
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