Zulässigkeit von Videoaufzeichnungen so genannter Dashcams als Beweismittel vor Gericht

Aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Nienburg (Az: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14))

Dashcams sind kleine mobile Kameras, die - ähnlich wie ein mobiles Navigationsgerät – an der Windschutzscheibe von Fahrzeugen befestigt werden können.
Sie sind unter anderem dazu gedacht, in gefährlichen Situationen im Straßenverkehr das Geschehen aufzuzeichnen.

Videokamera

Das Amtsgericht München hatte vor einiger Zeit in einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage (Urteil vom 06.06.2013 - 343 C 4445/13) die Verwertung einer solchen Videoaufnahme als Beweismittel für zulässig erachtet und damit argumentiert, dass die Verwertung jedenfalls dann in Betracht komme, wenn die Videoaufnahme ohne einen bestimmten Zweck zustande gekommen sei. Der betroffene Fahrradfahrer hatte eine solche Kamera längere Zeit mitlaufen lassen, sodass auch das Unfallgeschehen aufgezeichnet wurde.

Im Gegensatz dazu hatte das Landgericht Heilbronn vor Kurzem (Urteil vom 17.2.2015 - Az.:I 3 S 19/14) ein Beweisverwertungsverbot für derartige Videoaufnahmen angenommen und dies mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründet.

Das Amtsgericht Nienburg hat eine solche Aufnahme in einem Strafprozess nun aktuell allerdings für verwertbar gehalten und dabei darauf abgestellt, dass in dem entschiedenen Fall die Aufnahme gezielt erst gestartet wurde, als der Zeuge vom Fahrzeug des Angeklagten überholt und geschnitten wurde. Das nachfolgende Geschehen bis hin zu einer Schimpftirade auf einem Parkplatz war dann Gegenstand der Videoaufzeichnung.

Interessant ist, dass das Amtsgericht München in der oben aufgeführten Entscheidung genau umgekehrt argumentiert hatte: die Videoaufnahme wurde als zulässiges Beweismittel gerade deswegen angesehen, weil sie ohne einen bestimmten Zweck zustande gekommen war.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung dürfte interessant werden!

 
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