Welche Rechte haben berufstätige Eltern, wenn die Kinder während eines Streiks nicht betreut werden?
§ 616 BGB regelt, dass Berufstätige ihren Lohnanspruch behalten, auch wenn sie „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind.“
Hierunter fasst die Rechtsprechung beispielsweise die Erkrankung kleinerer Kinder berufstätiger Eltern, sodass die Eltern während der Erkrankung der Kinder der Arbeit fernbleiben können, ohne ihren Lohnanspruch zu verlieren.
Auch bei einem sehr kurzfristig anberaumten Streik in einer Kindertagesstätte würde über diese Vorschrift der Lohnanspruch wohl weiter bestehen, wenn die oder der Berufstätige einige wenige Tage zu Hause bleibt, um sich um das Kind zu kümmern.
Natürlich sollte man zuvor alle anderen Möglichkeiten zur Unterbringung des Kindes (Großeltern, sonstige Verwandte etc.) ausgeschöpft haben.
Zu beachten ist allerdings, dass die Vorschrift von § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ausgeschlossen sein kann.
Greift § 616 BGB nicht, wird dem Arbeitnehmer aber in jedem Fall ein Anspruch auf kurzfristige Urlaubsgewährung zustehen.
Es empfiehlt sich in jedem Fall, das Problem möglichst frühzeitig mit dem Chef zu besprechen, um eine für alle Seiten gute Lösung zu finden.