Für Makleraufträge gilt ab dem 1. Juni 2015 das sogenannte „Bestellerprinzip“

Abwälzung der Maklercourtage von Vermieter auf Mieter ist zukünftig verboten

Bisher war es üblich, dass ein Vermieter einen Makler damit beauftragt, einen Mieter zu suchen, die Maklergebühren aber dann vom Mieter gezahlt werden mussten, wenn er die Wohnung anmieten wollte.

Dies ändert sich ab dem 1. Juni 2015 grundlegend: zeitgleich mit dem Inkrafttreten der sogenannten „Mietpreisbremse“ regelt das Mietrechtsnovellierungsgesetz, dass derjenige den Makler zahlen muss, der ihn beauftragt.
Eine Abwälzung der Maklerkosten auf den Mieter – der in aller Regel ja überhaupt keinen Auftrag erteilt – ist dann nicht mehr zulässig. Eine Ausnahme hiervon wäre nur dann gegeben, wenn der Mieter selbst einen Makler damit beauftragt hat, für ihn eine geeignete Wohnung zu suchen.

Eine Umgehung des Bestellerprinzips ist unzulässig und mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € verbunden. Eine solche Umgehung läge vor, wenn beispielsweise durch den Vermieter versucht wird, über eine höhere Miete die nun von ihm zu tragende Maklercourtage wieder herein zu bekommen.
Es ist natürlich fraglich, ob eine solche Umgehung überhaupt beweisbar ist und es bleibt abzuwarten, wie sich der Mietmarkt diesbezüglich entwickelt.

 
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