Sportstudio-Beiträge während Lockdown III

In einer Vielzahl von Urteilen (über einige Entscheidungen hatten wir hier schon berichtet) hatten Gerichte bereits entschieden, dass Mitglieder von Sportstudios für den Zeitraum der pandemiebedingten Schließungen keine Mitgliedsbeiträge schulden.

Einige wenige Gerichte sahen dies allerdings auch anders und entschieden zugunsten der Sportstudios.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht endgültig und letztinstanzlich fest, dass für die Lockdown-Zeiträume zulasten der Sportstudios von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung auszugehen ist.
Dies bedeutet, dass umgekehrt für diese Zeiträume auch keine Mitgliedsbeiträge geschuldet sind.
Auch eine Nachholung der Schließungszeiträume ist nach Ansicht des BGH nicht möglich, bzw. den Kunden nicht zuzumuten, da bei derartigen Verträgen ja feste Laufzeiten vereinbart sind, die nicht einfach einseitig nach dem Willen der Sportstudios zeitlich ausgedehnt werden können.

Dies bedeutet, dass die Sportstudios für die Lockdown-Zeiten durch die Mitglieder nicht gezahlte Beiträge nicht nachfordern können und umgekehrt können Kunden bereits freiwillig gezahlte Beiträge für die Zeiträume der Schließung von den Sportstudios zurückfordern.

 
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