Fälligkeit, Verzug, Mahnung & Co.

Eine kleine Übersicht, die für Gläubiger und Schuldner gleichermaßen interessant ist.

Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger eine Zahlung verlangen kann.

Dazu muss zum einen die Leistung des Gläubigers erbracht sein. 

Zum anderen muss feststehen, wie hoch die sich daraus ergebene Forderung ist. In der Regel ist also zweite Voraussetzung für die Fälligkeit, dass eine nachvollziehbare Rechnung über die erbrachte Leistung erstellt wird.

Wird in der Rechnung kein weiterer Zusatz verwendet, ist sie im Zweifel mit Zugang fällig.

Zusätze wie „zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum“ oder „zahlbar bis……“ führen nicht etwa schon nach entsprechendem Zeitablauf zum Verzug, sondern schieben lediglich die Fälligkeit hinaus. Gläubiger sollten sich daher gut überlegen, ob sie derartige Formulierungen überhaupt in Rechnungen verwenden.

Fazit: Eine Rechnung führt in der Regel nur die Fälligkeit der Forderung herbei.

Verzug liegt erst dann vor, wenn der Schuldner trotz Mahnung des Gläubigers – nach Fälligkeit – nicht leistet und dies auch schuldhaft geschieht.

Wird also beispielsweise eine gewöhnliche Rechnung über einen Kaufpreis nach Fälligkeit nicht gezahlt und erhält der Schuldner eine Mahnung, so befindet er sich ab der in der Mahnung gesetzten Frist in Verzug. Einem Gläubiger ist zu raten, bei Abfassung einer Mahnung eine eindeutige Frist zu setzen, damit feststeht, wann der Verzug eintritt.
Ab Ablauf der gesetzten Frist setzt sich der Gläubiger dann der Gefahr aus, für etwaige Verzugsschäden haften zu müssen.

Dies wären beispielsweise die Kosten eines Rechtsanwalts, der die Rechnung gegenüber dem Schuldner nach Verzugseintritt geltend macht.

Seit einigen Jahren ist im Bürgerlichen Gesetzbuch zusätzlich geregelt, dass Verzug auch ohne Mahnung entstehen kann: nach § 286 Abs. 3 BGB tritt der Verzug nämlich „automatisch“ 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung ein.

Dies gilt ohne weiteres allerdings nur gegenüber gewerblich tätigen Schuldnern.

Ist der Schuldner hingegen ein Verbraucher, tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn in der Rechnung auf die oben erwähnte gesetzliche Regelung hingewiesen wird.

Dies ist nach unserer Erfahrung aber eher selten der Fall. 

Fazit: Zumeist ist der Eintritt des Verzugs von einer Mahnung abhängig.
Verzug tritt unter gewissen Umständen aber auch ohne Mahnung ein.

Eine zweite, dritte oder noch weitere Mahnungen sind übrigens nicht notwendig.
Die meisten Gläubiger versenden mehrere Mahnschreiben nur aus Gründen der Höflichkeit bzw., um es sich mit ihren Kunden nicht zu verderben.

Grundsätzlich besteht der Verzug aber bereits nach Ablauf der in der ersten Mahnung gesetzten Frist.

Ab Eintritt des Verzugs kann ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt werden und der Schuldner muss dann auch dessen Kosten tragen.

Der Rechtsanwalt wird in aller Regel zunächst einmal ein Mahnschreiben an den Schuldner senden, die Forderung und etwaige Nebenforderungen (Mahnkosten) sowie die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren geltend machen.

Denkbar ist aber auch, dass der Gläubiger ohne vorherige Einschaltung eines Rechtsanwalts sofort einen Mahnbescheid bei Gericht beantragt oder eine Klage einreicht. Die damit entstandenen Kosten muss der Schuldner dann ebenfalls als sogenannten Verzugsschaden tragen.

Bestreitet ein Schuldner den Erhalt der Mahnung(en), ist der Gläubiger allerdings für den Zugang  - und damit den Eintritt des Verzuges – beweispflichtig.

Auf Grund des damit verbundenen Aufwandes und der zusätzlichen Kosten werden die wenigsten Mahnschreiben per Einschreiben/Rückschein oder ähnlichem versandt, so dass der Gläubiger den Zugang der Mahnung in vielen Fällen nicht wird beweisen können.

Dann bleibt er auf seinen Kosten (Rechtsanwaltsgebühren und/oder Kosten des gerichtlichen Verfahrens) „sitzen“.

Tipp: Versenden Sie Ihre Mahnschreiben per Telefax, falls möglich, dann kann mit dem Faxprotokoll zumindest ein starkes Indiz für den Zugang der Mahnung gesetzt werden, wenn die Rechtsprechung ein Faxprotokoll auch nicht als „echten“ Beweis für den Zugang wertet.

Hat ein Gläubiger mehrere Mahnungen versandt und mahnt dann auch ein Rechtsanwalt vorgerichtlich noch einmal an, wird es dem Schuldner auch eher schwer fallen, den Erhalt jeglicher Mahnschreiben zu bestreiten, selbst, wenn diese nicht per Einschreiben versandt wurden.

Bei Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Gläubigerseite können die Verzugskosten daher in aller Regel dann auch durchgesetzt werden.

 
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