Fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber einem „Maskenverweigerer“

Das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 17.06.2021 - 12 Ca 450/21) musste über die seitens eines Arbeitgebers erklärte fristlose Kündigung gegenüber einem Servicetechniker, der für den Arbeitgeber im Außendienst tätig war, entscheiden.

Aufgrund der Pandemie-Situation bestand im Betrieb des Arbeitgebers die Anweisung an die Mitarbeiter, beim Kundeneinsatz eine Mund-Nasen-Maske zu tragen.
Der Arbeitnehmer – und Kläger im Rahmen der erhobenen Kündigungsschutzklage – weigerte sich bei einem solchen Kundeneinsatz im Dezember 2020, bei dem der Kunde sogar ausdrücklich auf der Benutzung einer Maske bestanden hatte, eine Maske zu tragen.
In diesem Zusammenhang hatte der Arbeitnehmer/Kläger ein Attest vom Juni 2020 vorgelegt, das allerdings auf Blankopapier ausgestellt war und zudem vom Kläger als „Rotzlappenbefreiung“ bezeichnet wurde.
In diesem Attest wurde lediglich pauschal bescheinigt, dass für den Kläger das Tragen einer Maske „aus medizinischen Gründen unzumutbar“ sei.

Der beklagte Arbeitgeber sah das Attest mangels konkret nachvollziehbarer Angaben als nicht ausreichend an und erteilte die konkrete Weisung, beim Kundeneinsatz eine Maske zu tragen, wobei der Arbeitgeber sich sogar bereit erklärte, die Kosten für die Maske zu übernehmen.
Im weiteren Verlauf bot der Arbeitgeber darüber hinaus an, dass der klagende Arbeitnehmer sich einer betriebsärztlichen Untersuchung unterziehen könne, was aber abgelehnt wurde.

Der Arbeitnehmer weigerte sich dennoch weiterhin, im Kundeneinsatz eine Maske zu tragen und wurde daraufhin vom Arbeitgeber abgemahnt.
Trotz der Abmahnung blieb der klagende Arbeitnehmer dabei, Kundeneinsätze nur unter der Voraussetzung durchzuführen zu wollen, dass er keine Maske tragen müssen.
Daraufhin wurde er vom Arbeitgeber fristlos – hilfsweise fristgemäß – gekündigt.

Das Arbeitsgericht sah das – auch zeitlich nicht aktuelle – Attest ohne konkrete Diagnose eines bestimmten Krankheitsbildes als nicht ausreichend an, um eine Befreiung von der Maskenpflicht begründen zu können. Auch die Tatsache, dass der Kläger das Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung abgelehnt hatte, sprach nach Ansicht des Gerichts gegen die Aussagekraft des Attests. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der angeblichen gesundheitlichen Einschränkungen hatte das Arbeitsgericht schließlich auch, weil der Kläger das Attest selbst eben als „Rotzlappenbefreiung“ bezeichnete.
Im Ergebnis wurde die ausgesprochene Kündigung daher als rechtmäßig angesehen.

 
stfi-neuw 2024-04-20 wid-9 drtm-bns 2024-04-20