Das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 17.06.2021 - 12 Ca 450/21) musste über die seitens eines Arbeitgebers erklärte fristlose Kündigung gegenüber einem Servicetechniker, der für den Arbeitgeber im Außendienst tätig war, entscheiden. Aufgrund der Pandemie-Situation bestand im Betrieb des Arbeitgebers die Anweisung an die Mitarbeiter, beim Kundeneinsatz eine Mund-Nasen-Maske zu tragen. Der beklagte Arbeitgeber sah das Attest mangels konkret nachvollziehbarer Angaben als nicht ausreichend an und erteilte die konkrete Weisung, beim Kundeneinsatz eine Maske zu tragen, wobei der Arbeitgeber sich sogar bereit erklärte, die Kosten für die Maske zu übernehmen. Der Arbeitnehmer weigerte sich dennoch weiterhin, im Kundeneinsatz eine Maske zu tragen und wurde daraufhin vom Arbeitgeber abgemahnt. Das Arbeitsgericht sah das – auch zeitlich nicht aktuelle – Attest ohne konkrete Diagnose eines bestimmten Krankheitsbildes als nicht ausreichend an, um eine Befreiung von der Maskenpflicht begründen zu können. Auch die Tatsache, dass der Kläger das Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung abgelehnt hatte, sprach nach Ansicht des Gerichts gegen die Aussagekraft des Attests. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der angeblichen gesundheitlichen Einschränkungen hatte das Arbeitsgericht schließlich auch, weil der Kläger das Attest selbst eben als „Rotzlappenbefreiung“ bezeichnete. |