Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein zeigt auf, dass die sogenannte Verkehrssicherungspflicht sich lediglich auf solche Gefahren bezieht, die über das übliche Risiko einer Anlagenbenutzung hinausgehen und vom jeweiligen Benutzer nicht vorherzusehen sind. Es ging um folgenden Sachverhalt: die Klägerin war Badegast in der sogenannten „Familienlagune Perlebucht“ in Büsum. Die Klage war vom Landgericht Itzehoe abgewiesen worden und die Verletzte hatte sodann Berufung eingelegt. Das Gericht argumentierte dabei, dass Betonstufen im Wattenmeer naturgemäß durch Ablagerung von Schwebstoffen etc. bereits auch nach lediglich einmaliger Überflutung rutschig sein können und die damit einhergehende Sturzgefahr sei für Nutzer derartiger Badestellen auch ohne weiteres offenkundig. Vergleichbare Gerichtsentscheidungen gab es in der Vergangenheit auch beispielsweise im Hinblick auf Ufertreppen an Flüssen oder Stürzen im Winter auf erkennabr völlig vereisten Flächen. |