Viele Selbstständige und Kleinunternehmer müssen ihre Firmen, Ladenlokale etc. auf unbestimmte Zeit schließen, sodass keine Umsätze mehr erzielt werden können. Eine Mietminderung kommt aber immer nur dann in Betracht, wenn ein Mangel der Mietsache vorliegt, den der Vermieter auch zu vertreten hat. Der erste Schritt – abseits von allen juristischen Erwägungen – sollte natürlich sein, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, um zumindest eine Reduzierung, vielleicht aber sogar ein völliges Aussetzen der Miete für einige Monate zu erreichen. Fruchtet dies nicht, könnten in rechtlicher Hinsicht folgende Überlegungen weiterhelfen: Ist im Mietvertrag ein konkreter Mietzweck enthalten – „die Räume werden zum Betrieb einer Modeboutique überlassen“, „die Mietsache wird für einen Frisörsalon zur Verfügung gestellt" - kann man möglicherweise argumentieren, dass jedenfalls vorübergehend die Erfüllung des Mietvertrages durch den Vermieter im Hinblick auf den im Vertrag definierten Zweck nicht mehr möglich ist, woraus sich dann ein Minderungsanspruch oder sogar ein Wegfall der Mietzahlungsverpflichtung ergeben könnte. Ein weiterer rechtlicher Ansatz ist die sogenannte „Störung der Geschäftsgrundlage“ gem. § 313 BGB. Hätten die Parteien nämlich eine weltweite Pandemie tatsächlich für möglich gehalten, hätte man wohl einen Passus in den Vertrag aufgenommen, der den Mieter zu einer anteiligen oder vollständigen Mietminderung berechtigte, wenn der Betrieb seines Unternehmens aufgrund einer behördlichen Anordnung untersagt wird. Bisher wurde die Vorschrift von § 313 BGB von der Rechtsprechung allerdings nicht auf gewerbliche Mietverhältnisse angewendet. |