Die „schönste Zeit des Jahres“ und ihre Schattenseiten

Was es bei Reisemängeln zu beachten gilt.

Die Vorschriften über Reisemängel im Bürgerlichen Gesetzbuch gelten bei Pauschalreisen. Dies bedeutet, dass dem Reisenden gegenüber mindestens zwei Leistungen als „Gesamtheit“ erbracht werden, also beispielsweise Flug- und Hotelunterkunft.

Mietet man hingegen beispielsweise von einem privaten Anbieter nur eine Ferienwohnung, gelten andere Rechtsvorschriften, da dann das Mietrecht einschlägig ist.

Aufgrund der erheblichen Bedeutung von Pauschalreisen wollen wir uns nachfolgend nur mit diesbezüglichen Reisemängeln befassen.

Entsprechen die tatsächlichen Leistungen nicht den im Vertrag vereinbarten oder zugesicherten, liegt grundsätzlich ein Mangel vor.

Ob sich hieraus auch Gewährleistungsrechte erheben, richtet sich allerdings danach, ob die Beeinträchtigung auch erheblich ist.

Reine – vielleicht auch nur subjektive – Unannehmlichkeiten genügen im Zweifel nicht.

So sah die Rechtsprechung beispielweise eine 30-minütige Wartezeit im Speisesaal des gebuchten Hotels nicht als Reisemangel an und auch nicht eine Wartezeit von zwei Stunden auf den Koffer am Flughafen. Ähnlich wurde es für den Ausfall der Klimaanlage für eine Nacht, einen kurzfristiger Stromausfall, Musik-Lärmbelästigung auf einer Kreuzfahrt und späte nächtliche Ruhe in südlichen Ländern entschieden. Solche Beeinträchtigung gelten als nicht erheblich und müssen ohne Entschädigung hingenommen werden.

Auch müssen Reisende gewisse Unannehmlichkeiten dulden, die nicht in der Sphäre des Reiseveranstalters liegen.

So stellt ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen nach Ansicht des Amtsgerichts München keinen Reisemangel dar, da der Reiseveranstalter und selbst der Hotelbetreiber hierauf ja keinen Einfluss hat.

Beispiele für erhebliche Mängel sind Flugverspätungen über vier Stunden, eine mehr als einen Tag verspätete Gepäckauslieferung, und selbstverständlich auch die Beschädigung und der Verlust des Gepäckes.

Fehlende Sport- und Freizeiteinrichtungen oder ein Ungezieferbefall des Hotelzimmers sowie Baulärm sind ebenfalls erhebliche Reisemängel, die Gewährleistungsrechte nach sich ziehen.

Um dann später den Reisepreis mindern zu können sind einige Grundregeln zu beachten.

Es sollte umgehend beim Reiseleiter oder einem sonstigen Repräsentanten des Reiseveranstalters vor Ort eine Reklamation erfolgen und dabei eine – in der Regel sehr kurze – Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden. Wenn möglich sollte dies mit Zeugen geschehen, damit die rechtzeitige Reklamation später auch beweisbar ist.

Im Smartphone-Zeitalter können unproblematisch auch Fotos der Mängel zu Beweiszwecken gefertigt werden.

Ist die Reklamation bei einem Repräsentanten vor Ort nicht möglich, sollte der deutsche Reiseveranstalter telefonisch kontaktiert werden, gegebenenfalls auch per Email unter Übersendung von Fotos, die den Reisemangel dokumentieren.

Erfolgt nach all diesen Bemühungen keine Abhilfe innerhalb der gesetzten Frist oder wird die Abhilfe seitens des Reiseveranstalters verweigert, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen. Es wäre also vorstellbar, dass bei einem unbewohnbaren Hotelzimmer der Reisende ein anderes Hotelzimmer bucht und die Kosten dann später beim Veranstalter geltend macht.

Wird der vertraglich geschuldete Mietwagen nicht zur Verfügung gestellt, wäre denkbar, dass der Reisende vor Ort selbst einen Mietwagen bucht und die Kosten dann vom Reiseveranstalter zurückfordert.

Umgekehrt ist der Reisende aber selbstverständlich nicht zur Abhilfe verpflichtet und kann statt der Vornahme der Abhilfe später für den entsprechenden Reisemangel eine Minderung des Reisepreises geltend machen.

Wichtig: Es gilt eine Ausschlussfrist von einem Monat nach der planmäßigen Reiserückkehr zur Geltendmachung. 

Wird diese Frist versäumt, kommt eine Geltendmachung nur noch unter ganz engen Ausnahmen in Betracht.

Nach der Urlaubsrückkehr sollte dann – gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe – in einem Anspruchsschreiben an den Reiseveranstalter konkret geschildert werden, welche Mängel vorlagen. Dabei muss auch eine Zahlung – im Sinne der nachträglichen Minderung des Reisepreises – verlangt werden. Es muss allerdings in diesem Stadium noch nicht konkret angegeben werden, welche Höhe an Reisepreiserstattung der Reisende verlangen will, sinnvollerweise sollte aber ein Mindestbetrag genannt werden.

Reagiert der Reiseveranstalter hierauf nicht oder kann keine Einigung über die angemessene Höhe der Reisepreiserstattung getroffen werden, müssen die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden.

Hierzu ist zu beachten, dass die Ansprüche innerhalb von zwei Jahren nach dem vertragsgemäßem Reiseende verjähren. 

Wichtig: Es gibt also zwei wesentliche Fristen zu beachten. Innerhalb eines Monats nach vertragsgemäßem Ende der Reise müssen die Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden.

Unabhängig davon läuft dann aber eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab dem vertragsgemäßen Reiseende, während der der Anspruch im Zweifel gerichtlich geltend gemacht werden muss.

ACHTUNG: In den allgemeinen Reisebedingungen kann die Verjährung auf ein Jahr verkürzt werden, was gesetzlich auch zulässig ist. Die meisten Reiseveranstalter haben von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.

Welche Minderungsbeträge sich letztlich aus den Reisemängeln ergeben, ist sehr einzelfallabhängig und es gibt eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen hierzu, die in Nachschlagewerken, wie beispielsweise „Frankfurter Tabelle“ nachzulesen sind.

So erhält man schnell einen Anhaltspunkt, welche Minderungsbeträge verlangt werden können, der einzelne Richter ist an diese Tabellen letztlich aber nicht gebunden und kann je nach konkretem Fall entscheiden.

Auch der ADAC führt eine Reisepreisminderungstabelle: ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung 

Einige konkrete Beispiele:

Die Hotelanlage ist noch nicht fertiggestellt, sondern befindet sich noch im Baustadium und die Unterbringung erfolgt in einem halbfertigen Bungalow. Hierfür hat das Amtsgericht Düsseldorf eine Erstattung von 75 % des Reisepreises für angemessen gehalten.

Andere Gerichte haben im Fall von Club-Anlagen, die nur etwa zur Hälfte fertiggestellt waren und bei denen Sporteinrichtungen und Freizeiteinrichtungen noch nicht vorhanden waren, eine Reisepreiserstattung von 50 % für angemessen gehalten.

Für die Unterbringung in einer abgelegenen Ersatzunterkunft statt im gebuchten Stadthotel wurde eine Erstattung von 35 % als angemessen angesehen, wobei hinzutrat, dass ein geplanter Ausflug wegen der abgelegenen Lage der Ersatzunterkunft nicht stattfinden konnte.

Bei einer nicht funktionierenden Klimaanlage stellt die Rechtsprechung auf die Höhe der Außentemperaturen ab. Bei einer nächtlichen Temperatur von über 25 Grad wurde z.B.  eine 15%-igen Reisepreisminderung angenommen, wobei in den Morgen- und Abendstunden aber zusätzlich auch die Wasserversorgung unterbrochen war.

Bei niedrigen – erträglichen – Außentemperaturen kommt es im Zweifel auf die nicht funktionierende Klimaanlage dann natürlich nicht an, so dass keine Minderung gerechtfertigt ist.

Bei Insektenbefall im Zimmer kommt es sehr auf den Einzelfall und das Ausmaß der Belastung an.

Für vorhandene Bettwanzen haben Gerichte eine 100%-ige Reisepreiserstattung jedenfalls dann für angemessen gehalten, wenn dies zu Juckreiz, Ekzemen etc. führte.

In südlichen Ländern kann das Vorhandensein von einigen wenigen Kakerlaken hingegen unter Umständen eine Minderung von nur 10 % nach sich ziehen

 
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