Das ist kein Vertrag – das war doch nur mündlich....

Oft herrscht Unklarheit darüber, inwieweit mündliche Absprachen rechtlich bindend sind.

Viele Verträge des täglichen Lebens können ohne weiteres mündlich abgeschlossen werden und jeder tut dies auch, ohne lange darüber nachzudenken.
Man kauft ein paar Brötchen beim Bäcker, gibt seine Essensbestellung beim Kellner auf etc.
In all diesen Fällen kommen vertragliche Vereinbarungen zustande, die aber in aller Regel weder schriftlich fixiert werden, noch schriftlich festgehalten werden müssten.

Auch seltener vorkommende vertragliche Vereinbarungen mit etwas weitreichenderen Folgen unterliegen nicht unbedingt dem sogenannten Schriftformerfordernis.
So kann man ohne weiteres die neue Küche oder das gebrauchte Kraftfahrzeug einfach per Handschlag kaufen. Empfehlenswert ist dies natürlich nicht, da bei komplexeren Verträgen, die mit höheren Zahlungen verbunden sind, schon aus Gründen der Klarstellung der Vertragsinhalt schriftlich festgehalten werden sollte.
Ist dies aber einmal nicht geschehen und gibt es Zeugen, die den Vertragsinhalt bestätigen können, können etwaige Ansprüche dennoch durchgesetzt werden.

Auch Verträge mit Wirkung für einen längeren Zeitraum, wie beispielsweise Arbeitsverträge oder Mietverträge können grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden.
Bei Arbeitsverträgen gibt es einige Ausnahmen. Beispielsweise muss ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden, sonst gilt er im Zweifel zu Gunsten des Arbeitnehmers als unbefristet.
Auch gibt es eine Verpflichtung für Arbeitgeber, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn zumindest einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu erbringen und diesen auch dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Dies ändert aber nichts daran, dass der Vertrag als solcher bereits zeitlich vorher mündlich geschlossen wurde.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages unterliegt dann allerdings dem Schriftformerfordernis.
Eine mündliche Kündigung ist also unwirksam.

Als Fazit kann festgehalten werden: Verträge können in sehr vielen Fällen mündlich geschlossen werden und sind dann grundsätzlich auch wirksam.
Bei Verträgen von weitreichender Bedeutung oder Verträgen, die mit höheren Zahlungen in Verbindung stehen, sollte aus Gründen der besseren Beweisbarkeit der Vertragsschluss dennoch schriftlich erfolgen.

Es gibt übrigens noch ein weiteres Formerfordernis, das über die reine Schriftform hinausgeht.
Wie den meisten bekannt ist, wäre beispielsweise ein Immobilienkaufvertrag, auch wenn er noch so ausführlich schriftlich zwischen den Vertragsschließenden niedergelegt worden wäre, unwirksam.
Wegen der weitreichenden Folgen des Verkaufs einer Immobilie ist ein solcher Vertrag nur wirksam, wenn er vor einem Notar geschlossen wurde. Gleiches gilt für Eheverträge oder Erbverträge.

 
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