Selbsthilfe gegen Falschparker?

Vielen wird es schon einmal passiert sein: ein Falschparker versperrt eine Zufahrt oder Hauseinfahrt und man kann sein Grundstück mit dem eigenen Fahrzeug nicht verlassen oder erreichen. Eine Möglichkeit wäre, einen Abschleppdienst zu beauftragen. In aller Regel wird man dann aber die Abschleppkosten vorstrecken müssen und trägt dann das Risiko, sich diese vom Falschparker „zurückzuholen“ zu müssen.

Etwas kreativer war ein Mieter, der wegen eines im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeugs den Garagenhof des Hauses, in dem er wohnte, nicht erreichen konnte.

Dort parkte ein Automatikfahrzeug (wohl um nur kurz etwas einzuladen), wobei die minderjährige Tochter des Fahrers im Auto saß. Das Auto war deswegen auch nicht abgeschlossen. Die Tochter konnte dem Mieter allerdings keine Auskunft geben, wann der Fahrer zurückkommen würde.

Also stellte der Mieter kurzerhand das Automatikgetriebe auf „N“ und schob das Fahrzeug weg. Dabei entstand ein Getriebeschaden, den der Falschparker ersetzt haben wollte.

Das Amtsgericht München (AG München, Urteil v. 13.06.2018, 132 C 2617/18) sah das Wegschieben aber als vom Selbsthilferecht des Mieters im Hinblick auf seine Besitzrechte an der Garage gedeckt. Bezüglich dieses Selbsthilferecht gelte zwar das sogenannte Übermaßverbot, sodass bei vergleichsweise geringfügigen Störungen nicht uneingeschränkt Gewalt angewendet werden dürfe. Dass durch das Wegschieben – trotz Stellen des Wahlhebels auf „N“ - Getriebeschäden hätten entstehen können, sei aber nicht so offensichtlich gewesen, dass es dem Mieter vorgeworfen werden könne.

Der Mieter habe auch nicht zunächst abwarten müssen. Denn für ihn seien keinerlei Hinweise erkennbar gewesen, wie lange der Falschparker dort stehen bleiben würde. Insoweit zeigte das Gericht Möglichkeiten wie das Hinterlassen eines Zettels an der Windschutzscheibe mit entsprechenden Informationen oder einer Handynummer auf.

 
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