Brexit als Gefahr für deutsche „Limited“

Bevor in Deutschland die relativ „pflegeleichte“ Unternehmergesellschaft, kurz „UG“ eingeführt wurde, erfreute sich bei Unternehmensgründern eine „Ltd.“ nach englischem Recht großer Beliebtheit: minimales Stammkapital bei sehr unkomplizierter und schneller Gründung. Dennoch war die Haftung auf das geringe Stammkapital beschränkt. Die Vorteile einer deutschen GmbH konnten also mit den Vorteilen einer Ltd. kombiniert werden, ohne über ein Startkapital von mindestens 25.000 € verfügen zu müssen.

Auch nach Einführung der deutschen UG mit einem zu Beginn ebenfalls sehr geringen Stammkapital hatte eine Ltd. entscheidende Vorteile: es blieb bei dem einmal gezahlten minimalen Stammkapital, während bei einer UG ein Teil der Gewinne mit dem Ziel „angespart“ werden muss, die Gesellschaft dann später in eine echte GmbH umzuwandeln.

Der juristisches Sitz einer Ltd. ist allerdings in Großbritannien, nur der sog. Verwaltungssitz befindet sich an der eigentlichen Firmenanschrift in Deutschland.
Der drohende Brexit könnte nun dazu führen, dass eine britische Ltd. - dann ja eine Firma im EU-Ausland – nach deutschem Recht nicht mehr anerkannt wird.
Bei mehreren Gesellschaftern würde die Ltd. dann möglicherweise als eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrachtet.
Besteht nur ein Gesellschafter, wäre nach Wegfall der Gesellschaft von einem Einzelunternehmen auszugehen.
Bei beiden Varianten würden die Gesellschafter der GbR, bzw. der Inhaber des Unternehmens möglicherweise persönlich haften, da aufgrund des Wegfalls der Ltd. auch die mit dieser Rechtsform verbundene beschränkte Haftung wegfiele.
Es bleibt abzuwarten, ob insoweit eine Übergangsregelung geschaffen wird, die diese möglichen Folgen abmildert.

Eine Praxistipp wäre, über eine Sitzverlegung der Limited von Großbritannien nach Irland – auch dort existiert diese Rechtsform – nachzudenken, da Irland EU-Mitglied bleibt.

 
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