Kündigung durch den Arbeitgeber – was ist zu beachten?

Der Wirtschaft geht es gut wie schon lange nicht mehr, was sich günstig auf die Zahl der betriebsbedingten Kündigungen auswirkt.

Es gibt aber auch Kündigungen aus anderen Gründen und die Beratung von Mandanten nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist für jede zivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei ein „Dauerbrenner“.

An was müssen Sie denken, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat?

Ganz wichtig ist die Frist von drei Wochen, die ab dem Erhalt der Kündigung läuft und innerhalb derer eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden kann. Ist diese Frist verstrichen, ist es praktisch unmöglich, sich noch gerichtlich gegen die Kündigung zu wehren.

Daneben sollten Sie sich sofort beim Arbeitsamt melden, um Ansprüche auf Arbeitslosengeld etc. sicherzustellen.

Empfehlenswert ist natürlich, anwaltlichen Rat einzuholen, um dann gemeinsam zu entscheiden, ob man sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen sollte.

Häufig möchte man nach einer Kündigung überhaupt nicht weiter im Unternehmen tätig sein.
Dennoch kann auch in einer solchen Situation eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein.
„Offizielles“ Ziel einer solchen Klage ist zwar die Feststellung des Gerichts, dass die Kündigung unwirksam ist.
Häufig endet ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht aber stattdessen mit einem Vergleich, der die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, daneben aber nicht selten auch noch eine Abfindung beinhaltet. Auch kann eine Einigung auf ein gutes Zeugnis Bestandteil eines solchen Vergleichs sein, so dass man „sauber“ aus dem Arbeitsverhältnis herauskommt.

Ein weiterer Nebeneffekt einer Kündigungsschutzklage mit anschließendem Vergleich ist, dass das Arbeitsamt einem keine Steine in den Weg legen kann:
Setzt man sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers nämlich nicht zur Wehr, ist eine Sperre beim Arbeitslosengeld von bis zu drei Monaten möglich.
Erhebt man hingegen Klage und schließt im Rahmen des Verfahrens einen Vergleich, wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrechterhalten.

Ein kleiner Wermutstropfen ist, dass es im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Kostenerstattungsansprüche gegen die Gegenseite gibt.
Das bedeutet, dass man die eigenen Anwaltsgebühren selbst dann tragen muss, wenn man eine Kündigungsschutzklage gewinnt. Deswegen ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für den Bereich des Arbeitsrechts von eminenter Bedeutung.

 
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