Der Wirtschaft geht es gut wie schon lange nicht mehr, was sich günstig auf die Zahl der betriebsbedingten Kündigungen auswirkt. Es gibt aber auch Kündigungen aus anderen Gründen und die Beratung von Mandanten nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist für jede zivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei ein „Dauerbrenner“. An was müssen Sie denken, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat? Ganz wichtig ist die Frist von drei Wochen, die ab dem Erhalt der Kündigung läuft und innerhalb derer eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden kann. Ist diese Frist verstrichen, ist es praktisch unmöglich, sich noch gerichtlich gegen die Kündigung zu wehren. Daneben sollten Sie sich sofort beim Arbeitsamt melden, um Ansprüche auf Arbeitslosengeld etc. sicherzustellen. Empfehlenswert ist natürlich, anwaltlichen Rat einzuholen, um dann gemeinsam zu entscheiden, ob man sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen sollte. Ein weiterer Nebeneffekt einer Kündigungsschutzklage mit anschließendem Vergleich ist, dass das Arbeitsamt einem keine Steine in den Weg legen kann: Ein kleiner Wermutstropfen ist, dass es im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Kostenerstattungsansprüche gegen die Gegenseite gibt. |