Unfall mit Neuwagen - wann kommt die sog. "Neuwagenentschädigung" in Betracht?

Passiert ein unverschuldeter Verkehrsunfall, hat der Geschädigte natürlich grundsätzlich Anspruch darauf, das Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren zu lassen und die Reparaturkosten (daneben auch die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens, einen Nutzungsausfall und gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten etc.) von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt zu verlangen.

Eine Besonderheit besteht allerdings, wenn ein sehr neues Fahrzeug beschädigt wird. Dann muss der Geschädigte sich gegebenenfalls nicht mit einer Reparatur zufrieden geben, sondern hat Anspruch darauf, einen gleichwertigen Neuwagen zu erhalten. Das beschädigte Fahrzeug muss er dann der Versicherung zur Verwertung überlassen.

Es muss dann allerdings ein erheblicher Schaden gegeben sein, der nachhaltig in die Integrität des Fahrzeugs eingreift. Ein ganz leichter „Blechschaden“ beispielsweise führt im Zweifel nicht zum Anspruch auf Neuwagenentschädigung.

Des Weiteren kommt eine Neuwagenentschädigung gemäß der bereits seit Jahren gültigen Rechtsprechung auch nur in Betracht, wenn das Fahrzeug maximal rund 1.000 km gelaufen ist und erst maximal einen Monat alt ist.

In einer aktuellen Entscheidung (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10. April 2018 -
9 U 5/18) hatte ein Geschädigter eines sehr teuren Luxusfahrzeugs versucht, diese sogenannten Neuwagenentschädigung bezüglich eines PKW durchzusetzen, der bereits 3.000 km gelaufen und rund 6 Wochen alt war.
Das OLG Hamm sah allerdings keinen Grund, dieses Fahrzeug als Neuwagen einzustufen und von den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

Es bleibt also dabei, dass die sogenannte Neuwagenentschädigung tatsächlich nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor, muss sich der Geschädigte mit einer ordnungsgemäßen Reparatur zufrieden geben.

 
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