„Halterhaftung“ auf Umwegen In einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (3 K 757/14. MZ) wird die Rechtsprechung zur Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber dem Fahrzeughalter fortgesetzt. Hintergrund ist folgender: Ist bei einem Verkehrsverstoß letztlich nicht feststellbar, wer das Fahrzeug bei Begehen des Verstoßes geführt hat, kann sich der Halter aus einer Haftung häufig „herauswinden“. Mit Ausnahme von Verstößen im sogenannten ruhenden Verkehr (Parkverbote etc.) gilt nämlich nicht die Haftung des Halters, sondern die ermittelnden Behörden müssen den Fahrer zum Begehungszeitpunkt ermitteln. Gelingt dies nicht, werden die entsprechenden Bußgeldverfahren/Strafverfahren in aller Regel eingestellt. Diese Taktik auf Halterseite kann allerdings nach hinten losgehen, da nicht nur bei einer Häufung derartiger Fälle bezüglich eines Halters die Führung eines Fahrtenbuchs für das betreffende Fahrzeug durch die Verwaltungsbehörden auferlegt werden kann, damit für zukünftige Verstöße gewährleistet ist, dass der jeweilige Fahrer festgestellt werden kann. Schon bei einem einmaligen Verstoß kann die Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs zulässig sein. Diese gängige Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht Mainz in seinem aktuellen Urteil bestätigt: Es ging um Nötigung im Straßenverkehr, die durch den Fahrer eines Transporter-Fahrzeugs begangen wurde. Die Halterermittlung war problemlos möglich, Halter war aber der Geschäftsführer eines Gewerbebetriebes, der angab, dass 15 verschiedene Mitarbeiter das Fahrzeug benutzen würden. Deren Namen und Adressen hatte er auch angegeben, weiter aber zur Aufklärung nicht beigetragen. Die Polizei konnte daher den Täter mangels weiterer Anhaltspunkte nicht feststellen und musste das Verfahren einstellen. Daraufhin hatte die zuständige Verwaltungsbehörde dem Geschäftsführer auferlegt, dass alle Nutzer des Firmenfahrzeugs ein Fahrtenbuch führen müssten. Hiergegen klagte die Firma, blieb aber erfolglos. Anmerkung: Nach unserer Erfahrung erfolgt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs in der Regel nicht bereits bei einem einmaligen Verstoß, bei dem der Verursacher nicht festgestellt werden kann, sondern erst dann, wenn dieser „Ausweg“ häufiger gewählt wird. Grundsätzlich ist aber – dies zeigt das aktuelle Urteil – auch bei einem einmaligen derartigen Vorfall die Möglichkeit gegeben, dass die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt wird. Leider lässt sich die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches auch nicht einfach dadurch umgehen, dass das betreffende Fahrzeug veräußert und ein neues Fahrzeug angeschafft und zugelassen wird: in der Regel erstreckt sich die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs nämlich auch auf ein Ersatzfahrzeug, das auf das aktuell zugelassene Fahrzeug folgt. |