Dashcam- Aufzeichnungen als Beweismittel bei Unfällen

Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17) ist wie ein Lauffeuer durch die Presse gegangen.
Grund genug, sich die Entscheidung einmal genauer anzuschauen.
Die Interpretation, dass der BGH dem Einsatz von Dashcams als Beweismittel nun Tür und Tor geöffnet hat, ist so nämlich nicht richtig.
Zunächst hat der BGH nicht verkannt, dass jedenfalls die ständige Aufzeichnung mit einer Dashcam aus datenschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig ist.
Trotz dieser Erkenntnis hat der BGH dann aber weiter festgestellt, dass alleine deswegen die Verwendung der Aufzeichnung als Beweismittel nicht unzulänssig sein muss.

Hintergrund ist, dass nicht jedes unzulässig zustandegekommene Beweismittel im Zivilprozess automatisch zu einer Nichtverwertbarkeit führt.
Vielmehr - so der BGH – ist auch bezgl. von Dashcams eine Einzelfallabwägung notwendig, die im konkreten Fall zugunsten des Klägers ausgegangen ist, sodass die Verwertung der eigentlich rechtswidrigen Aufzeichnung als Beweismittel als zulässig erachtet wurde.

Der BGH hatte in der Entscheidung auch aufgezeigt, dass bei Aufzeichnungen, die in kurzem zeitlichen Rahmen immer wieder überschrieben werden und erst dauerhaft gespeichert werden, wenn ein Unfall passiert, möglicherweise sogar eine datenschutzrechtliche Zulässigkeit gegeben wäre. In einem solchen Fall läge dann natürlich ohnehin kein Beweisverwertungsverbot vor und auf die Einzelfallabwägung käme es dann nicht einmal an.

Einen anderen wichtigen Punkt musste der Bundesgerichtshof allerdings nicht berücksichtigen, da er für die Entscheidung noch nicht galt: ab dem 25.05.2018 gilt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung. Danach gelten wesentlich strengere datenschutzrechtliche Vorschriften, die auch die Aufzeichnung mit Dashcams betreffen. Wird hiergegen verstoßen, drohen den Eigentümern der Dashcams erhebliche Bußgelder.
Dashcams als Beweismittel bleiben also ein äußerst zweischneidiges Schwert!

 
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