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Karl-Georg StümperFelix Finsterer
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Raiffeisenbrücke Neuwied
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Schloss Neuwied
![]() Rund 2,5 Millionen Menschen arbeiten in Deutschland in einem sogenannten Minijob – auch als „450-Euro-Job“ bezeichnet. Der offizielle Begriff hierfür ist „geringfügige Beschäftigung“. Die Grundlagen dazu sind den meisten Arbeitgebern und Arbeitnehmern natürlich geläufig: Einige Arbeitnehmer sind sich allerdings nicht darüber klar, dass ein Minijob vom Hauptarbeitgeber, bei dem eine Vollzeittätigkeit ausgeübt wird, genehmigt werden muss. Was sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer häufig nicht wissen: arbeitsrechtlich sind Minijobber Arbeitnehmern in regulären Arbeitsverhältnissen gleichgestellt! Dies bedeutet, dass beispielsweise die Vorschriften über den Mindestlohn eingehalten werden müssen. Auch haben Minijobber Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und können im Krankheitsfall Lohnfortzahlung für die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Wochen beanspruchen. Leider zeigt sich in der Praxis, dass Minijobber von ihren Arbeitgebern oft nur dann bezahlt werden, wenn sie auch tatsächlich gearbeitet haben. Urlaub wird also häufig nur unbezahlt gewährt und an die Lohnfortzahlung wird oft kein Gedanke verschwendet. |