Privates Surfen am Arbeitsplatz kann Kündigungsgrund sein

Aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (14.1.2016, 5 Sa 657/15)

Im entschiedenen Fall war dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine private Nutzung des Internets mit dem Dienstrechner allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Der Arbeitgeber erhielt nun Hinweise auf eine erhebliche private Internetnutzung durch den Arbeitnehmer auch außerhalb der Pausen.

Daraufhin wertete der Arbeitgeber heimlich den Browserverlauf des Dienstrechners aus, wobei sich die erhebliche private Internetnutzung bestätigte.

Das Arbeitsverhältnis wurde anschließend fristlos gekündigt.

Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung musste auch darüber befunden werden, ob bezüglich der ermittelten Browserdaten im Rahmen des Rechtsstreits ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers gelte.

Dies hat das Gericht allerdings verneint: Es handelt sich insoweit zwar um personenbezogene Daten des Arbeitnehmers, in deren Überprüfung dieser nicht eingewilligt habe. Selbst das Bundesdatenschutzgesetz lasse eine Auswertung derartiger Daten zur Missbrauchskontrolle aber ohne Einwilligung zu und außerdem habe der Arbeitgeber im entschiedenen Fall keine anderweitige Möglichkeit gehabt, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. 

Das Gericht sah daher kein Beweisverwertungsverbot. Es wurde allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Fazit: 

Jeder Arbeitnehmer muss sich darüber im klaren sein, dass ein Verstoß gegen derartige Verbote – ähnliches würde auch gelten, wenn das private Mobiltelefon während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang genutzt würde – eine Kündigung nach sich ziehen kann und ein solches Verhalten nicht etwa als "Kavaliersdelikt" gewertet wird.

Im vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall ergab sich allerdings in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen eine private Internetnutzung von insgesamt ca. 5 Tagen, was natürlich als außergewöhnlich hoch einzustufen ist.

Bei einer geringeren Nutzung wäre anzunehmen, dass das Gericht im Zweifel vor der Kündigung den Ausspruch einer Abmahnung für nötig gehalten hätte.

 
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